Zusammenfassung: Auch bei der Veröffentlichung von Stellungnahmen ist auf die gebotene Meinungsvielfalt Bedacht zu nehmen; die Meinungsvielfalt erfordert aber nicht die Einladung von Vertretern aller Interessensvertretungen zu einer Fernsehdiskussion über eine politische Frage. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Präsenz in einer bestimmten Fernsehsendung.
Rechtsgrundlagen: § 4 ORF-G