§ 10 KOG; § 1 Abs 2 KOG
Die Kosten der Rundfunkregulierung sind durch Steuermittel zu finanzieren und nicht den Marktteilnehmern aufzubürden. Die fehlende Unterordnung des ORF unter die Rechtsaufsicht der Komm-Austria schließt dessen Belangung zur Finanzierung nach dem Werbeumsatz nicht entgegen. Die Selbstfestlegung der Finanzierungsbeiträge durch die Regulierungsbehörde ist verfassungswidrig.