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VfGH 07.10.2004, G 3/04 (Medienrecht)

MedienrechtRfR 2005, 23 - 34 Heft 1 und 4 v. 1.1.2005

§ 10 KOG; § 1 Abs 2 KOG

Die Kosten der Rundfunkregulierung sind durch Steuermittel zu finanzieren und nicht den Marktteilnehmern aufzubürden. Die fehlende Unterordnung des ORF unter die Rechtsaufsicht der Komm-Austria schließt dessen Belangung zur Finanzierung nach dem Werbeumsatz nicht entgegen. Die Selbstfestlegung der Finanzierungsbeiträge durch die Regulierungsbehörde ist verfassungswidrig.

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