§ 36 Abs 1 ORF-G; 3 37 Abs 4 ORF-G
Das Personal des ORF besitzt im Beschwerdeverfahren gegen ORF-Sendungen keine Parteistellung. Die Berichtigung einer Falschmeldung entlastet nicht von der Veröffentlichungspflicht bezüglich einer Feststellungsentscheidung des BKS.