Der VwGH hat sich klarstellend zu § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG geäußert und auf seine bisherige Rsp verwiesen, wonach es sich bei dieser Bestimmung um einen bloßen Vorsteuerausschluss handelt, der keine Auswirkung auf die (grundsätzlich ex lege) volle Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen hat.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.