Die Überlassung von Bediensteten einer Gebietskörperschaft (ausschließlich) an deren ausgegliederte Rechtsträger gegen Kostenersatz stellt keine gewerbliche Tätigkeit iSd § 1 Abs 2 GewO dar und begründet daher keine Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.