Im Baurechtsvertrag haben die Vertragsparteien lediglich klarstellend festgehalten, dass bei Erlöschen des Baurechts die in § 9 Abs 1 Satz 1 BauRG angeordnete Rechtsfolge des Eigentumsübergangs am Bauwerk an den Grundeigentümer greift.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.