Eine Gebietskörperschaft erzielte aus der Veräußerung von Aktien Einnahmen, welche einer Haushaltsrücklage "Pensionen" zugeführt werden sollten, und machte infolgedessen die Kapitalertragsteuerbefreiung gem § 21 Abs 2 Z 3 TS 4 KStG iVm § 94 Z 6 lit c EStG für Kapitaleinkünfte, die einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer KöR zuzurechnen sind, geltend.