Einer gemeinnützigen, im Bereich der Vermittlung und Erbringung von Pflegeleistungen tätigen GmbH wurde Kommunalsteuer vorgeschrieben. In der Beschwerde machte sie die Anwendbarkeit der Befreiung gem § 8 Z 2 KommStG geltend.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.