Soweit Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge dienen, sind sie gem § 8 Z 2 KommStG von der Kommunalsteuer befreit.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.