Eine dt Kurgemeinde erhob im Rahmen einer kommunalen Satzung eine Kurtaxe, womit der Betrieb von Kureinrichtungen (zB Kurpark, Kurhaus, Wege) finanziert wurde. Die Gemeinde sah die Kurtaxe als Entgelt für die umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit des Kurbetriebs und machte nach herrschender dt Verwaltungspraxis den vollen Vorsteuerabzug geltend.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.