Nach dem Wortlaut der Bestimmung Art 132 Abs 1 lit b MwStSystRL müssen zwei Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen der privaten Krankenhäuser kumulativ erfüllt werden:
Zunächst muss die erbrachte Leistung in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden.