Wird die Aufschließung eines Gewerbegebiets (Verlegung Sportplatz; Errichtung von Straßen im Gewerbegebiet) durch einen Unternehmer vorgenommen und überträgt dieser Teilbereiche unentgeltlich in das öffentliche Gut einer Gemeinde, steht dem Unternehmer grundsätzlich der Vorsteuerabzug zu.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.