Bereits Ende 2021 sind die Förderbestimmungen der Covid-Hilfen Verlustersatz II, Verlustersatz III und Ausfallsbonus III insoweit ergänzt worden, als diese Covid-Hilfen bei Verletzung von Covid-19-Schutzmaßnahmen (zB Betretungsverbote, Einlasskontrollen) im Zeitraum ab November 2021 zurückzuzahlen sind.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.