Eine gemeinnützige Körperschaft verkauft kontinuierlich ererbte Grundstücke im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Die Erbschaften werden von dieser aktiv eingeworben.
Nach Ansicht des VwGH liegt hier kein unentbehrlicher Hilfsbetrieb gem § 45 Abs 2 BAO vor, denn das Verkaufen der Grundstücke stellt keine gemeinnützige Tätigkeit dar.