Grundstücksveräußerungen im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland, insb nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften, sind gem § 30 Abs 2 Z 4 EStG von der ImmoESt befreit.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.