Zusammenfassung: Das BMF beschäftigte sich mit der Frage, ob die Nutzungsüberlassung von Aufbahrungshallen als privatrechtliche oder hoheitliche Tätigkeit eingestuft werden kann und welche rechtliche Rahmenbedingungen hierbei heranzuziehen sind.
Rechtsgrundlagen: UStR; § 2 Abs 5 KStG