RL 2009/147/EG : Art 5
Nach Art 5 Buchst d RL 2009/147/EG [über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; VogelschutzRL] haben die Mitgliedstaaten das "absichtliche Stören" sämtlicher wildlebenden Vogelarten (insb während der Brut und Aufzuchtzeit) zu verbieten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind, "sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser RL erheblich auswirkt".

