AEUV: Art 101
RL 2014/104/EU : Art 3, Art 22
Gemäß Art 3 Abs 2 RL 2014/104/EU [über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union; KartellschadensersatzRL, auch: SchadenersatzRL], umfasst der vollständige Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens den Ersatz des Vermögensschadens, den Ersatz des entgangenen Gewinns sowie die Zahlung von Zinsen.

