In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass Zeiten als Leiharbeiter in die 4-Jahres-Frist des § 8 Abs 6 lit b BEinstG für den besonderen Kündigungsschutz von begünstigten Behinderten nicht einzurechnen sind. Bei Berechnung dieser Frist sind nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs 6 BEinstG nur Zeiten in einem Dienstverhältnis relevant. OGH 27. 4. 2022, 9 ObA 26/22x.