In einem belgischen Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH klargestellt, dass die in Art 5 der RL 2000/78/EG normierte Vorgabe an AG, die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, auch impliziert, dass ein AN, der aufgrund seiner Behinderung für ungeeignet erklärt wurde, die wesentlichen Funktionen seiner bisherigen Stelle zu erfüllen, auf einer anderen Stelle einzusetzen ist, für die er die notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit aufweist, sofern der AG durch diese Maßnahme nicht unverhältnismäßig belastet wird. Dies gilt auch für AN, die nach ihrer Einstellung eine Probezeit absolvieren. EuGH 10. 2. 2022, C-485/20 , HR Rail.