Durch einen Abänderungsantrag im Plenum des NR wurde in das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl I 2022/108, noch eine Regelung zum Zusammenwirken von Job-Ticket und Pendlerpauschale aufgenommen: Stellt der AG dem AN ein Job-Ticket unentgeltlich zur Verfügung oder leistet einen nicht steuerbaren Zuschuss zur Wochen-, Monats- oder Jahreskarte, wird ab 1. 1. 2023 das Pendlerpauschale in einem ersten Schritt so berechnet, als ob keine Zurverfügungstellung eines Tickets vorliegt. Ausschlaggebend für die Höhe des Pendlerpauschales ist demnach die zurückzulegende Strecke Wohnung - Arbeitsstätte. Damit es zu keiner ungerechtfertigten Überförderung kommt, ist danach der vom AG zugewendete Wert des Tickets vom Pendlerpauschale des AN abzuziehen. Der Wert eines für mehrere Monate gültigen Tickets ist dabei gleichmäßig auf die Monate der Gültigkeit zu verteilen.