GSVG: § 25
Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG besteht zwar eine Bindung an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, doch können nur solche im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage einbezogen werden, die auch aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren.