Der OGH hat an den EuGH mehrere Vorlagefragen ua dazu gerichtet, ob für die Berechtigung des Rücktritts nur jene unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände maßgeblich sind, die im Zeitpunkt des Rücktritts bereits aufgetreten sind, oder auch solche, die nach dem Rücktritt, aber noch vor dem geplant gewesenen Beginn der Reise sodann tatsächlich auftreten. OGH 25. 1. 2022, 8 Ob 130/21g.