Die Möglichkeit der rechtsverbindlichen (rechtskraftfähigen) Feststellung einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung aufgrund einer Individualbeschwerde nach § 24 DSG ist nicht auf amtswegige Verfahren auszudehnen. § 24 DSG und Art 58 Abs 2 DSGVO regeln jeweils grundsätzlich unterschiedliche Rechtsschutzinstitute. Der Feststellungsausspruch nach § 24 DSG betrifft die Rechtsposition einer konkreten Person, die in ihrem persönlichen Grundrecht verletzt wurde, und ist dogmatisch in seinem Rechtskraftumfang auf diese Rechtsverletzung beschränkt. Basierend auf dieser Feststellung soll es der betroffenen Person möglich sein, weitere individuelle Ansprüche - etwa Schadenersatzansprüche - zu verfolgen. Art 58 Abs 2 DSGVO wiederum räumt der zuständigen Behörde weitgehende Befugnisse ein, die dazu dienen sollen, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen, und verfolgt damit einen anderen Zweck als die Individualbeschwerde. VwGH 14. 12. 2021, Ro 2020/04/0032.