Nach der vorliegenden inkriminierten Klausel sind, für ein mitversichertes Kind ab dem nächstfolgenden Monatsersten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs die Prämien zu bezahlen, "die für erwachsene Personen zu entrichten sind".
Nach der vorliegenden inkriminierten Klausel sind, für ein mitversichertes Kind ab dem nächstfolgenden Monatsersten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs die Prämien zu bezahlen, "die für erwachsene Personen zu entrichten sind".