Die VO (EG) 261/2004 (FluggastrechteVO) ist auf einen Fall wie hier nicht anzuwenden, in dem die einheitlich gebuchte Flugverbindung mit Anschlussflug, bei der die beiden Teilflügen von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchzuführen sind, bei der sich jedoch sowohl der Abflughafen des ersten Teilflugs als auch der Ankunftsflughafen des zweiten Teilflugs in einem Drittstaat befinden und nur der Flughafen, auf dem die Zwischenlandung erfolgt, im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt.