KSchG: §§ 28, 29
Nach § 28 Abs 1 Satz 2 KSchG schließt das Unterlassungsgebot, unzulässige Klauseln in AGB oder Vertragsformblättern mit Verbrauchern zu verwenden, auch das Verbot ein, sich auf solche Klauseln zu berufen. Das Unterlassungsgebot ist somit auf das Sich-Berufen auf eine unzulässige Klausel (oder eine sinngleiche Klausel) zu erstrecken. Der Zweck des § 28 Abs 1 Satz 2 KSchG besteht darin, jede Art der Weiterverwendung einer unzulässigen Klausel in das Unterlassungsgebot einzubeziehen, um sicherzustellen, dass die rechtswidrige Klausel endgültig aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und den Verbrauchern ausscheidet. Die Klausel soll nicht mehr zur Anwendung gelangen und keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten. Nach dem Effektivitätsgebot der Verbraucherschutzrichtlinien im Allgemeinen und der KlauselRL 93/13/EWG im Besonderen haben die Mitgliedstaaten für einen wirksamen Verbraucherschutz zu sorgen und im gegebenen Zusammenhang auf wirksame Art und Weise sicherzustellen, dass unzulässige Klauseln nicht weiterverwendet werden. Daraus ergibt sich, dass auch Umgehungen zu verhindern sind.