ABGB: § 879
KSchG: §§ 6, 28, 29
Im vorliegenden Verbandsklageverfahren wurde die Berechtigung des Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehrens gegen eine Bank zu zuletzt noch neun von 54 Klauseln ihrer AGB und Geschäftsbedingungen für Kreditkarten geprüft (vgl zu den 45 anderen Klauseln das rk Teilurteil 9 Ob 19/20i, RdW 2021/89). Die Klauseln betrafen die Möglichkeit verschiedener nachträglicher Vertragsänderungen durch die Bank (ua betreffend Leistungen und Zinssätze), die vom BerufungsG insb als Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG) beurteilt wurden.