ECG: § 12
MaklerG: § 6
Nach allgemeinem Zivilrecht setzt der Zugang einer Erklärung (hier: Exposé eines Immobilienmaklers) ihr Einlangen in den Machtbereich des Empfängers voraus. Eine Kenntnisnahme durch den Empfänger wird für den Zugang elektronischer Erklärungen nicht vorausgesetzt; maßgeblich ist vielmehr die Möglichkeit der Kenntnisnahme "unter gewöhnlichen Umständen". (Erst) ab diesem Zeitpunkt ist auch die Erwartung des Erklärenden berechtigt, seine Erklärung sei dem Empfänger zugegangen. Dementsprechend sieht § 12 ECG vor, dass elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen als zugegangen gelten, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Für den Zugang elektronischer Willenserklärungen in den Machtbereich des Empfängers ist in der Rsp anerkannt, dass die Mailbox des Empfängers jedenfalls dann zu seinem Machtbereich gehört, wenn er zu erkennen gegeben hat, dass er über die E-Mail-Adresse erreichbar ist. In der