MaklerG: §§ 3, 6
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Mäßigung der Provision wegen geringerer Verdienstlichkeit gem § 3 Abs 4 MaklerG nicht vor:
Der höchstgerichtlichen Rsp zur nachträglichen Minderung einer bereits bezahlten Provision lagen jeweils Pflichtverletzungen zugrunde, die der Makler bereits im Zuge der Erbringung seiner Vermittlungsleistung gesetzt hatte und die den Auftraggebern erst nachträglich bekannt wurden (5 Ob 125/19x, RdW 2020/157 - falsche Auskunft über Sanierung des Objekts; 1 Ob 75/18p, RdW 2018/528 - falsche Auskunft über die Heizkosten; 6 Ob 135/16w, - falsche Auskunft über das Alter des Hauses; ebenso 2 Ob 176/10m, RdW 2011/736). Erst durch die spätere Aufdeckung von Mängeln des vermittelten Objekts wurde in diesen Fällen erkennbar, dass die Tätigkeit des Maklers zwar zum Abschluss des Geschäfts geführt hatte, aber nicht bloß unerheblich fehlerbehaftet und damit nicht im vollen Ausmaß verdienstlich war.