ABGB: §§ 881, 1072 ff
MaklerG: § 15
Die kl Maklerin war unstrittig für den Abschluss des ursprünglichen Kaufvertrags mit der Erstkäuferin verdienstlich, der allerdings wegen des einverleibten Vorkaufsrechts nur bedingt abgeschlossen wurde. In Wahrnehmung ihres Vorkaufsrechts trat die Bekl durch Abschluss eines eigenen Kaufvertrags mit der Eigentümerin in den Vorkaufsfall ein und vereinbarte mit dieser im Kaufvertrag, dass sie sich als "Käufer" verpflichte, der Maklerin eine "käuferseitige" Provision zu zahlen, die im Vertrag der Höhe nach festgelegt war; außerdem hielten die Parteien ausdrücklich fest, dass es sich hierbei um einen "echten Vertrag zugunsten des genannten Maklers als Dritter" handle. Keinen Bedenken begegnet die Beurteilung der Vorinstanzen, dass bereits diese ihrem Wortlaut nach klare Vertragsbestimmung das Zahlungsbegehren der Kl rechtfertige. Für eine Anwendung des § 915 ABGB besteht kein Raum, weil diese Vertragsklausel keine "Lücke" aufweist. Der Umstand, dass die konkret bezifferte Maklerprovision als "käuferseitig" bezeichnet wird, lässt sich nicht dahin interpretieren, dass sie "nur dann" zu zahlen sein sollte, "wenn sie käuferseitig anfällt". Nicht zu beanstanden ist auch die Schlussfolgerung des BerufungsG, dass diese Vereinbarung für die Eigentümerin den erkennbaren wirtschaftlichen Vorteil der Kostentragung durch die Käuferseite habe; dass auch die Verkäuferin eine Maklerprovision zu zahlen gehabt hätte, wurde im Verfahren nie behauptet. Die wortgleiche Klausel enthielt auch der Vertrag mit der von der Kl namhaft gemachten Erstkäuferin, woraus sich ebenfalls zeigt, dass die Vertragsteile im Kaufvertrag die vom Käufer zu leistende Provision festlegten und vereinbarten. Schon das ErstG wies im Übrigen in seiner rechtlichen Beurteilung zutreffend darauf hin, dass diese Kosten ebenso wie der Kaufpreis selbst bei der Ausübung des Vorkaufsrechts kalkulierbar waren und für die Vorkaufsberechtigte auch nicht nachteilig im Vergleich zur Erstkäuferin seien. Wenn die Bekl meint, die Erstkäuferin hätte im Unterschied zu ihr "eine zusätzliche Maklerleistung" erhalten, übersieht sie, dass der Kaufvertrag mit der Erstkäuferin unstrittig durch ein verdienstliches Tätigwerden der Maklerin zustande kam und dass dieser Kaufvertrag das Vorkaufsrecht auslöste, sodass letztlich die Bekl ohne diese "Leistung" die Liegenschaft nicht erhalten hätte. Auch insofern ist (ebenso wie in Anbetracht der Kalkulation des insgesamt zu zahlenden Preises für die Liegenschaft) eine "Benachteiligung" der Bekl im Vergleich zur Erstkäuferin nicht erkennbar.