Durch eine gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge (zB Verschmelzung) erlischt ein Vor- oder Wiederkaufsrecht der übertragenden Gesellschaft nicht; es geht auf die übernehmende Gesellschaft über. Dies gilt auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge im Weg der Verschmelzung durch Aufnahme gem § 1 Abs 1 Z 1 GenossenschaftsverschmelzungsG (GenVG). Ein Vorkaufsrecht der übertragenden Genossenschaft besteht zugunsten der übernehmenden Gesellschaft fort. OGH 23. 6. 2022, 5 Ob 215/21k.