Die Einbringung der Betriebsgesellschaft in die Besitzgesellschaft kann zur wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Struktur der (bis dahin vermögensverwaltenden) Besitzgesellschaft führen. IZm einer Änderung der organisatorischen Struktur wie auch der Gesellschafterstruktur der Besitzgesellschaft kann der Manteltatbestand des § 8 Abs 4 Z 2 KStG erfüllt sein. - VwGH 20. 10. 2021, Ro 2021/13/0007.