Für die Einkünftezurechnung nach Fruchtgenusseinräumung kommt es nur darauf an, wer tatsächlich die Dispositionen über das Mietobjekt tätigt und zudem gegenüber dem Mieter auftritt. - VwGH 20. 10. 2021, Ra 2021/15/0008.
Für die Einkünftezurechnung nach Fruchtgenusseinräumung kommt es nur darauf an, wer tatsächlich die Dispositionen über das Mietobjekt tätigt und zudem gegenüber dem Mieter auftritt. - VwGH 20. 10. 2021, Ra 2021/15/0008.