Auch wenn das Finanzamt beim Wegzug in das Drittland zu Unrecht die Wegzugsbesteuerung unterlassen hat, muss die Beteiligung beim erneuten Zuzug nach Österreich mit dem gemeinen Wert abgesetzt werden (hier: steuerneutrale Aufwertung um mehr als 140 Mio €). - VwGH 20. 11. 2019, Ro 2018/15/0017.