Wird die Vereinbarung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht als iSv § 6 Abs 3 KSchG intransparent beurteilt, stellt sich vor allem auch die Frage, welche Rechtsfolgen mit diesem Befund einhergehen. In der E 9 Ob 85/17s musste sich der OGH erstmals mit dieser Frage beschäftigen. Der folgende Beitrag nimmt eine kritische Analyse der Entscheidung des neunten Senates vor und setzt sich mit offenen Folgefragen auseinander.