Mit der 80. Änderung der DO.A wurde erstmalig die Anrechnung von Schulzeiten als Vordienstzeiten für die Einstufung in das Gehaltsschema eingeführt, gleichzeitig wurde aber der Zeitraum für die Vorrückung von der 1. Bezugsstufe in die 2. Bezugsstufe um 3 Jahre verlängert (dh von 2 auf 5 Jahre). Über ein Vorabentscheidungsersuchen des OGH hat der EuGH nun ausgesprochen, dass für einen AN, der von der Anrechnung von Schulzeiten bei seiner KV-Einstufung in die Bezugsstufen profitiert, eine Verlängerung des Vorrückungszeitraums von der ersten in die zweite Bezugsstufe keine mittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters bewirkt, wenn die Verlängerung des Vorrückungszeitraums - wie hier - auf alle AN anzuwenden ist, die von der Anrechnung von Schulzeiten profitieren, und auch rückwirkend auf diejenigen, die bereits höhere Bezugsstufen erreicht haben. EuGH 21. 12. 2016, C-539/15 , Bowman.