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Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzleistungen

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: Wolfgang KolmaschRdW 2015/427RdW 2015, 479 Heft 8 v. 18.8.2015

ABGB: §§ 915, 1295 Abs 1, § 1313a

KSchG: § 31b Abs 2 Z 2

Ob der Reiseveranstalter auch in Bezug auf vor Ort gebuchte Zusatzleistungen als Veranstalter oder bloß als Vermittler zu qualifizieren ist, hängt davon ab, welchen Eindruck ein redlicher Erklärungsempfänger aufgrund der zurechenbaren Umstände gewinnen musste. Bei widersprüchlichen Erklärungen ist gem § 915 ABGB von Veranstalterstellung auszugehen.

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