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Produktsicherheitsgesetz als Schutznorm?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: Wolfgang KolmaschRdW 2015/428RdW 2015, 479 Heft 8 v. 18.8.2015

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1311

PSG: § 7 Abs 3

Der Fahrradhändler verständigte den ihm namentlich bekannten Käufer eines E-Bikes nicht davon, dass der Hersteller eine Rückrufaktion hinsichtlich der Akkus des Modells wegen Brandgefahr gestartet hat. Daraus lässt sich keine Haftung gegenüber Dritten ableiten, die bei dem späteren Brand des Akkus Sachschäden erlitten haben. Weder die Pflichten des Händlers nach dem PSG noch seine allgemeinen oder (nach-)vertraglichen Verkehrssicherungspflichten bieten dafür eine Anspruchsgrundlage.

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