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Gerichtliche Hinterlegung einer Liegenschaft

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: Wolfgang KolmaschRdW 2015/426RdW 2015, 478 Heft 8 v. 18.8.2015

ABGB: §§ 1109, 1425

Zweck des gerichtlichen Erlags ist die Schuldtilgung. Die Hinterlegung muss daher als Erfüllungssurrogat geeignet erscheinen. Da das Erlagsgericht auf eine Schlüssigkeitskontrolle der Erlagsvoraussetzungen beschränkt ist, hat es aber nicht zu prüfen, ob dem Erlag tatsächlich schuldbefreiende Wirkung zukommt.

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