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Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bei Mängeln - grobes Verschulden des Verkäufers

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/519RdW 2013, 529 Heft 9 v. 17.9.2013

UGB: § 377 Abs 5

Der Verkäufer kann sich gem § 377 Abs 5 UGB nicht auf die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers berufen, wenn er den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat. Dies erfasst auch den Fall, dass der Verkäufer die Mangelhaftigkeit seiner Ware grob schuldhaft nicht erkannt und deshalb dem Käufer nicht mitgeteilt hat.

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