ABGB: § 879 Abs 3
Ein Mietvertrag, der einseitig vom Vermieter unter Verwendung von Textbausteinen erstellt und individuell angepasst wurde, unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.
Die Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln nach § 879 Abs 3 ABGB greift auch bei Verträgen zwischen Unternehmern ein. Der Maßstab für die Bejahung einer gröblichen Benachteiligung kann hier jedoch im Einzelfall strenger sein.