ABGB: § 1295 Abs 1, §§ 1304, 1323
Wenn feststeht, dass das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Kfz vom Geschädigten nicht repariert wird, ist dessen Schadenersatzanspruch auf die objektive Wertminderung, dh die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Sache im unbeschädigten Zustand und dem Wrackwert, beschränkt. Der Wrackwert richtet sich idR nach den Verhältnissen am lokalen Händlermarkt.