ABGB: §§ 861, 864a
AGB sind in das Vertragsverhältnis einbezogen, wenn in den getroffenen Vereinbarungen ausdrücklich darauf Bezug genommen wird und der Vertragspartner vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte, sich davon Kenntnis zu verschaffen. Diese Möglichkeit ist gegeben, wenn die AGB auf der Website des Verwenders oder mittels Google-Suche abrufbar sind.