Eine Verfälschung der Rufnummernanzeige iSd § 107 Abs 1a TKG 2003 liegt vor, wenn ein Callcenter - wie hier - nicht die eigene Rufnummer mitsendet, sondern die Rufnummer jenes Unternehmens, für das geworben wird. Das Gesetz untersagt nämlich dem zu Werbezwecken Anrufenden, die Rufnummernanzeige - also nach § 104 TKG 2003 die "Anzeige der Rufnummer des Anrufenden" - zu unterdrücken oder zu verfälschen. Wer einen Anruf zu Werbezwecken tätigt, darf daher weder die Anzeige seiner Rufnummer unterdrücken, noch darf er eine andere Rufnummer mitsenden. VwGH 22. 5. 2013, 2013/03/0052.