Ließe man die Bedingungen für die Kündigung eines (unbefristeten) Vertrags mit einer Ausschließlichkeitsklausel (Exklusivitätsvereinbarung) bei der Beurteilung als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung iSv § 5 KartG 2005 gänzlich außer Betracht, würde damit die Bedeutung von Laufzeit und Kündigungsfrist für die Abschottungswirkung zu sehr eingeschränkt: Auch marktbeherrschenden Unternehmen ist - wie normalen Unternehmen - einzuräumen, dass selbst unbefristete Verträge nur eine geringe Bindungs- und damit Abschottungswirkung entfalten, wenn sie ohne Einschränkung unter Einhaltung kurzer Kündigungsfristen aufgelöst werden können. Es hängt von den konkreten Umständen des Falls ab, ob auch kürzere Kündigungsfristen als Kündigungssperren fungieren können oder ob die rechtliche Möglichkeit der Kündigung in Wirklichkeit illusorisch ist. OGH als KOG 27. 6. 2013, 16 Ok 7/12.