Nach Ansicht des dt BGH ist Voraussetzung für den Schutz eines fiktiven Charakters (hier: "Pippi Langstrumpf"), dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Eine Urheberrechtsverletzung liege nicht schon dann vor, wenn lediglich wenige äußere Merkmale übernommen werden, die für sich genommen den Urheberrechtsschutz nicht begründen könnten. BGH 17. 7. 2013, I ZR 52/12.