Erhält eine Kapitalgesellschaft das Fruchtgenussrecht an einer anderen Kapitalgesellschaft, kommt die Beteiligungsertragsbefreiung nur dann infrage, wenn der Fruchtgenussberechtigte die Dispositionsbefugnis über die Einkünfte hat. Die Körperschaftsteuerrichtlinien setzen dafür die Übertragung des Stimmrechtes voraus. Gesellschaftsrechtlich ist das jedoch nicht zulässig.