Erste Rsp zur Frage, ob auch Adoptiveltern Anspruch auf Elternrente nach § 219 Abs 1 ASVG haben
ASVG § 219 Abs 1
Kommt ein Versicherter bei einem Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit ums Leben, haben ua dessen bedürftige Eltern gem § 219 ASVG Anspruch auf eine Elternrente aus der Unfallversicherung, wenn der Versicherte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. Da der Zweck des § 219 Abs 1 ASVG ua darin liegt, den infolge des Todes des Versicherten weggefallenen Unterhaltsanspruch des Verwandten der aufsteigenden Linie gegen diesen zu ersetzen, und die Elternrente ganz allgemein an die Stelle der bisher vom Kind gewährten