Erste Rsp zur Auslegung des Unfallbegriffs nach § 131 Abs 4 ASVG
ASVG § 131 Abs 4
Bei Freizeitunfällen in Ausübung von Sport und Touristik werden die Bergungskosten und die Kosten für die Beförderung bis ins Tal - anders als bei einer plötzlichen Erkrankung - gem § 131 Abs 4 ASVG nicht vom Krankenversicherungsträger ersetzt. Ein "Unfall" iSd § 131 Abs 4 ASVG liegt auch vor, wenn es bei einem Versicherten beim Bergwandern durch die mehrstündige körperliche Anstrengung in Kombination mit einer bestehenden Durchfallerkrankung zu einer Hyperventilation und in der Folge zu Krampf- und Lähmungserscheinungen kommt. In diesem Fall ist der KrV-Träger nicht zum Ersatz der Kosten für den Transport des Versicherten mit dem Hubschrauber ins nächstgelegene Krankenhaus verpflichtet.